§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kultur- und Begegnungszentrum Wattenscheid sowie die offizielle Kurzbezeichnung @kultur_wat.
- Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wattenscheid, Bochum, Nordrhein-Westfalen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Spoken-Word-Veranstaltungen und Theaterprojekten,
- Förderung lokaler Künstler*innen und kreativer Initiativen,
- Bildungs- und Begegnungsangebote, die dem interkulturellen und sozialen Austausch dienen,
- Projekte zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und sozialem Miteinander in Wattenscheid und Umgebung.
- Schaffung von möglichst barrierefreien Kultur- und Begegnungsorten in wattenscheid.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und zur aktiven Mitarbeit im Verein bereit sind.
- Alle weiteren natürlichen sowie alle juristische Personen können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben nicht die sich aus der ordentlichen Mitgliedschaft ergeben Rechte, sie sind jedoch regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins zu informieren.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Nicht Mitglied kann werden, wer Mitglied einer vom Verfassungsschutz mindestens als “gesichert rechtsextremistisch” oder “islamistisch” eingestuften Organisation ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten. Auch Beitragsrückstände können zum Ausschluss aus dem Verein führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Jede Person, die sich um einen Beitritt zum Verein bemüht hat, deren Mitgliedsantrag aber abgelehnt worden ist, hat das Recht, zu diesem Thema auf der Mitgliederversammlung vorzusprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
- Jedes Mitglied, das vom Vorstand aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, hat das Recht, zu diesem Thema auf der Mitgliederversammlung vorzusprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
- Die Beitragsordnung soll dabei die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder berücksichtigen.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Fachgruppen und
- Fachgruppe für Veranstaltungen
- Fachgruppe für Ausstellungen
- Fachgruppe für das offene Vereinslokal
- ggf. weitere Fachgruppen
- die Kassenprüfer*innen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassungen über Aufwendungen ab einer Investitionssumme von 2.500€ und Vereinsauflösung.
- Die Einladung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und von einem weiteren Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehören soll, protokolliert.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Nur Mitglieder des Vereins dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben Stimm- und Rederecht.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem Schriftührer/in
- der/dem SchatzmeisterIin.
- Außerdem kann der Vorstand weitere nicht-stimmberechtigte Mitglieder kooptieren.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Über Ausgaben mit einer Investitionssumme von bis zu 2.500€ kann er eigenständig entscheiden.
- Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertreten beide stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichende Regelungen beschließen.
§ 10 Kassenprüfer*innen
- Die Funktion der Kassenprüfer*innen übernimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst, Kultur oder gesellschaftlichen Zusammenhalt zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur aus gewichtigen Grund durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.